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Reform des Umweltrechts: Das neue Naturschutzgesetz

Am 1. März 2010 sind das neue Bundesnaturschutzgesetz und das Wasserhaushaltsgesetz in Kraft getreten. Damit gelten nun bundeseinheitliche Rechts-grundlagen; das bisherige Rahmenrecht wird abgeschafft.
Auf Basis der neuen Verfassungslage werden diese Gesetze verbindliche Handlungsgrundlage für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Arbeit der Vollzugsbehörden in den Ländern sein. Das neue Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt sieht zudem erstmals bundeseinheitliche Regelungen zur Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten wasserwirtschaftlichen und forstlichen Vorhaben vor.

Passend zum Internationalen Jahr der Biodiversität, das die Vereinten Nationen für 2010 ausgerufen haben, stellt das neue Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) die Sicherung der biologischen Vielfalt an die Spitze der Ziele des Naturschutzrechts. Damit soll die Vielfalt der Arten und Lebensräume sowie die genetische Vielfalt der einzelnen Tier- und Pflanzenarten geschützt und einer Gefährdung natürlicher und naturnaher Ökosysteme entgegengewirkt werden. Erstmals eingeführt werden bundesweit unmittelbar geltende Vorschriften für den allgemeinen Schutz aller wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie zur Eindämmung und Bekämpfung invasiver Arten.

Die Regelungen zu Eingriffen in Natur und Landschaft sind für die Praxis flexibilisiert worden. Kompensationsmaßnahmen werden nunmehr im jeweiligen Naturraum ermöglicht, der durchschnittlich die Fläche von vier bis fünf Landkreisen umfasst. Ausdrücklich klargestellt wird auch, dass die Inanspruchnahme besonders geeigneter landwirtschaftlicher Flächen nur im notwendigen Umfang erfolgen darf.

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