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Zweckentfremdung von Wohnraum

Wohnraum wird immer dann zweckentfremdet, wenn er zu anderen als seiner eigentlichen Bestimmung (Wohnzwecke) verwendet wird. Beispielsweise bei der Nutzung als Praxis, Büro oder Ferienwohnung, bei Abbruch oder einem Leerstand von mehr als drei Monaten.

In Gemeinden, die eine Zweckentfremdungssatzung erlassen haben, darf Wohnraum nur mit einer behördlichen Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden. In Puchheim basiert das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum auf dem Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsgesetz – ZwEWG) vom 10. Dezember 2007 in Verbindung mit der von der Stadt erlassenen Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Stadt Puchheim (ZwEWS) vom 21.12.2022.

Durch das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum sollen alle Maßnahmen verhindert werden, die dem Wohnungsmarkt Wohnraum entziehen. Jedoch ist nicht jede zweckentfremdete Nutzung automatisch verboten. Wenn weniger als 50 Prozent der Wohnfläche beispielsweise als Büro genutzt wird und der restliche Wohnraum ansonsten regulär bewohnt wird, liegt keine Zweckentfremdung von Wohnraum vor. Bei einer nicht genehmigten Zweckentfremdung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro belegt wird.

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