Aufhebung der Übermittlungssperre gegenüber der Bundeswehr
Zum 1. Januar 2026 ist eine Änderung des Melderechts in Kraft getreten. Hintergrund ist das Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes, das auf Bundesebene beschlossen wurde.
Mit dieser gesetzlichen Neuregelung entfällt die bisherige Möglichkeit, der Datenübermittlung aus dem Melderegister an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu widersprechen. Ein entsprechender Widerspruch kann seit diesem Zeitpunkt nicht mehr eingelegt werden; eine Sperrung der Datenübermittlung ist daher künftig nicht mehr möglich.
Alle vor dem 1. Januar 2026 abgegebenen Widersprüche sowie bereits eingerichtete Übermittlungssperren gegenüber dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben aufzuheben und wurden bzw. werden von der Meldebehörde gelöscht.
Von dieser Änderung nicht betroffen sind andere gesetzlich vorgesehene Widerspruchsrechte, insbesondere gegen
- die Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
(§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG), - die Datenübermittlung an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
(§ 50 Abs. 1 i. V. m. § 50 Abs. 5 BMG), - die Veröffentlichung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen
(§ 50 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 5 BMG), - sowie die Auskunftserteilung an Adressbuchverlage
(§ 50 Abs. 3 i. V. m. § 50 Abs. 5 BMG).
Bereits bestehende Sperren in diesen Bereichen bleiben weiterhin wirksam. Ein erneutes Tätigwerden ist hier nicht erforderlich.
Die Gesetzesänderung ist durch den Bundesgesetzgeber erfolgt und liegt nicht im Entscheidungsspielraum der Stadt Puchheim.
Der entsprechende Gesetzestext ist im Bundesgesetzblatt Teil I, Ausgabe vom 29. Dezember 2025 (Nr. 370) veröffentlicht worden. Das Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz – WDModG) vom 22. Dezember 2025 kann dort eingesehen werden: Bundesgesetzblatt Teil I - Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes - Bundesgesetzblatt.
Anpassung der Gebühren für Personalausweise ab 7. Februar 2026
Der Gesetzgeber hat am 30. Januar 2026 die Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens erlassen. Diese Verordnung tritt zum 7. Februar 2026 in Kraft. Infolge dieser Neuregelung werden unter anderem die Gebühren für die Ausstellung von Personalausweisen angepasst.
Ab dem 7. Feburar 2026 gelten folgende Gebühren:
- 46,00 Euro für antragstellende Personen ab 24 Jahren,
- 27,60 Euro für antragstellende Personen unter 24 Jahren.
Die Gebührenhöhe ist bundesweit einheitlich festgelegt und kann von der Stadt Puchheim nicht beeinflusst werden.