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Das Ordnungsamt informiert – Winterliche Sicherungspflichten der Bürgerinnen und Bürger in Puchheim

Mit den ersten Schneeflocken des Winters kommt es zu Fragen, wie, wann und für wen die Sicherungspflicht in Puchheim gilt. Folgende Regelungen sind zu beachten:

  • Die Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten von Grundstücken müssen (innerorts) die am Grundstück angrenzenden Gehwege von Schnee räumen und bei Glätte streuen. Ist kein Gehweg vorhanden, gilt die Sicherungspflicht für einen 1,2 Meter breiten Rand der Straße. Die gleiche Verpflichtung trifft Eigentümerinnen und Eigentümer und Nutzungsberechtigte, deren Grundstücke mittelbar über die öffentliche Straße erschlossen werden (sogenannte „Hinterlieger“).
  • An Werktagen sind die Gehwege in der Zeit von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen 8 und 20 Uhr zu räumen und zu streuen. Die Räum- und Streuarbeiten sind in diesem Zeitraum so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.
  • Der geräumte Schnee ist so zu lagern, dass keine Verkehrsbehinderungen entstehen.
  • Bei Glätte sind die Gehwege mit geeigneten abstumpfenden Stoffen wie z.B. Sand und Splitt zu streuen.
  • Der Einsatz von Tausalz ist grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise bei besonderer Glättegefahr zulässig (beispielsweise bei Eisbildung an Treppen oder starken Steigungen). Dies gilt insbesondere auch für gewerbliche Hausmeisterdienste.

Die Räum- und Streupflicht ist auch deshalb unbedingt zu beachten und zu erfüllen, da der zum Winterdienst verpflichtete Anliegende unter Umständen bei Unfällen haftet, die auf eine versäumte Sicherungspflicht zurückzuführen sind. Die Standorte, an denen die Stadt Puchheim Streugut für Privatpersonen zur Verfügung stellt, finden Sie auf der Webseite der Stadt unter Winterdienst / Räum- und Streupflicht.

Der städtische Bauhof ist im Winter besonders gefordert, um die Straßen im Stadtgebiet rechtzeitig und möglichst umfassend zu räumen und zu streuen. Dabei ist er darauf angewiesen, dass genügend Straßenbreite für die Räumarbeiten vorhanden ist. Bitte achten Sie beim Parken von Fahrzeugen deshalb immer darauf, dass Räum- und Streufahrzeuge ungehindert vorbeifahren können.

Veröffentlicht im Januar 2026.

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